Gesetze / Zivilprozessordnung ZPO § 1103 Säumnis Stand: 10.06.2019 Bund Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.