Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß
ZPÜbkHaagG§ 7
Stand: 10.06.2019
Aus der für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt; § 798 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.