§ 7 ZPÜbkHaagG

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus der für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt; § 798 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.