Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß
ZPÜbkHaagG§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZP%C3%9CbkHaagG/4#abs-1 (1) Kostenentscheidungen, die gegen einen Kläger ergangen sind (Artikel 18 des Übereinkommens), werden ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZP%C3%9CbkHaagG/4#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Kostenschuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.