Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß
ZPÜbkHaagG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZP%C3%9CbkHaagG/2#abs-1 (1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen oder von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZP%C3%9CbkHaagG/2#abs-2 (2) Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt. Diese hat auch den Zustellungsnachweis (Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 des Übereinkommens) zu erteilen.