Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 27
Stand: 07.08.2021
Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung oder die Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Er beschließt auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 27 Ärzte-ZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 16.06.2014 – L 11 KA 76/13 B ERZitiert von 7
- SG Düsseldorf, 27.07.2011 – S 2 KA 149/11
- BSG, 19.10.2011 – B 6 KA 23/11 RVertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung - frei werdende Arztstellen in gesperrtem Planungsbereich wegen Überversorgung binnen sechs Monaten - Kassenärztliche Vereinigung - Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln in Zulassungsangelegenheiten - Begriff der "Nach"besetzung - Zulassungsausschuss - Verlängerung der Frist von sechs MonatenZitiert von 32
- BSG, 10.05.2000 – B 6 KA 67/98 RVerlegung eines Vertragsarztsitzes: Keine Prüfung der Eignung des Vertragsarztes im Verlegungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- LSG Hessen, 13.09.2023 – L 4 KA 21/21Zitiert von 2
- LSG NRW, 09.09.2020 – L 11 KA 32/19
Zuletzt entschieden
- SG München, 08.05.2025 – S 49 KA 417/23
- LSG Bayern, 25.11.2024 – L 12 KA 8/24
- SG München, 22.02.2024 – S 20 KA 481/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
BGBl. 2021 I S. 2754 Gesetzgebungsmaterialien
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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