Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Zahnärzte-ZV§ 20
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/20#abs-1 (1) Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Zahnarzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragszahnärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Ein Zahnarzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/20#abs-2 (2) Für die Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Zahnarzt, der eine zahnärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragszahnarztes am Vertragszahnarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Tätigkeit des Vertragszahnarztes vereinbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/20#abs-3 (3) Ein Zahnarzt, bei dem Hinderungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen werden, daß der seiner Eignung entgegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Entscheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 20 Zahnärzte-ZV →
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Nach Gewicht
- BSG, 17.11.1999 – B6 KA 15/99 RVertragszahnärztliche Zulassung: Rechtsanspruch eines Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen auf Zulassung auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 17.11.1999 – B6 KA 28/99 RVertragszahnärztliche Zulassung: Zulässigkeit einer auflösenden Bedingung für den Fall der zusätzlichen vertragsärztlichen Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 17.11.1999 – B6 KA 29/99 RVertragszahnärztliche Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen: Zulässigkeit einer auflösenden Bedingung für den Fall der vertragsärztlichen Zulassung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 17.11.1999 – B6 KA 30/99 RVertragszahnärztliche Zulassung: Unzulässigkeit einer auflösenden Bedingung für den Fall einer zusätzlichen vertragsärztlichen Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 30.01.2002 – B 6 KA 20/01 RVertragspsychotherapeutische Versorgung: Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid bei bestehendem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BSG, 16.12.2015 – B 6 KA 5/15 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 31.01.2018 – S 12 KA 572/17Zitiert von 3
- BSG, 16.12.2015 – B 6 KA 19/15 RVertragsärztliche Versorgung - kein Anspruch auf Erteilung der Zulassung bei vollzeitiger Beschäftigung oder sonstiger nicht ehrenamtlicher Tätigkeit auch nach den zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Änderungen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf eine geltend gemachte Nichtberücksichtigung einer Nebentätigkeitsgenehmigung - Voraussetzungen einer Tätigkeit in freier Praxis - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 Zahnärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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