nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 43 ZO-Zahnärzte

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.