Gesetze / Erste Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte
ZO-ÄrzteÄndV 1Art 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte%C3%84ndV%201/2#abs-1 (1) Die Vorbereitungszeit nach Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a hat auch erfüllt, wer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Vertreter oder Assistent bei einem oder mehreren frei praktizierenden Kassenärzten abgeleistet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte%C3%84ndV%201/2#abs-2 (2) Für die Beteiligungen, die nach § 30 der Zulassungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung ausgesprochen worden sind, gilt diese Vorschrift fort. Die nach dieser Vorschrift bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Zulassungsausschuß gestellten Anträge auf Beteiligung gelten als Anträge auf Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung; die Anträge sind der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte%C3%84ndV%201/2#abs-3 (3) Ermächtigungen zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Vorschriften des Bundesmantelvertrags zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Krankenkassen erteilt worden sind, gelten als Ermächtigungen nach § 31 der Zulassungsordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte%C3%84ndV%201/2#abs-4 (4) § 46 gilt für die dort genannten Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung fort.