Gesetze / Zugänglichmachungsverordnung
ZMV§ 8 Organisation
Stand: 10.06.2019
Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle kann die Übertragung der Dokumente in eine Form, die die berechtigte Person wahrnehmen kann, und die Übermittlung der Dokumente an diese Person einer anderen Stelle übertragen.