Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungsverordnung

ZLV

§ 8 Öffentliche Bekanntgabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZLV/8#abs-1 (1) Die Zulassung eines Lernmittels im Geschäftsbereich des Staatsministeriums wird im Gesamtverzeichnis der Lernmittel auf dessen Internetseite mit dem Datum der Zulassung regelmäßig veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZLV/8#abs-2 (2) Als Veröffentlichung der Rücknahme und des Widerrufs einer Zulassung gilt, wenn ein Lernmittel in dem Gesamtverzeichnis der zugelassenen Lernmittel nicht mehr aufgeführt wird. Derartige Lernmittel dürfen übergangsweise weiterverwendet werden, soweit sie noch dem geltenden Lehrplan bzw. den allgemeinen Intentionen der Seminare entsprechen.

§ 7 § 9