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# § 8 ZLV (Bayern) — Öffentliche Bekanntgabe

Zulassungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung eines Lernmittels im Geschäftsbereich des Staatsministeriums wird im Gesamtverzeichnis der Lernmittel auf dessen Internetseite mit dem Datum der Zulassung regelmäßig veröffentlicht.

(2) Als Veröffentlichung der Rücknahme und des Widerrufs einer Zulassung gilt, wenn ein Lernmittel in dem Gesamtverzeichnis der zugelassenen Lernmittel nicht mehr aufgeführt wird. Derartige Lernmittel dürfen übergangsweise weiterverwendet werden, soweit sie noch dem geltenden Lehrplan bzw. den allgemeinen Intentionen der Seminare entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 8 ZLV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZLV/8

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