Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungsverordnung

ZLV

§ 7 Belegstücke

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nach Bekanntgabe des Zulassungsbescheids hat die Antragstellerin oder der Antragsteller dem Staatsministerium Belegstücke in angeforderter Stückzahl zu überlassen. Bei digitalen Lernmitteln sind das Datenträger. Sie oder er hat gleichzeitig zu versichern, dass die Belegstücke mit den Prüfstücken, die Gegenstand des Zulassungsbescheids sind, inhaltlich übereinstimmen.

§ 6 § 8