Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungsverordnung

ZLV

§ 5 Prüfungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZLV/5#abs-1 (1) Die eingereichten Prüfstücke werden in der Regel von zwei Sachverständigen begutachtet, die vom Staatsministerium ausgewählt und bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZLV/5#abs-2 (2) Lernmittel für das Fach Religionslehre werden vom Verlag der betreffenden Religionsgemeinschaft zur Stellungnahme zugeleitet, wenn diese den Zulassungsantrag nicht selbst gestellt hat.

§ 4 § 6