Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungsverordnung

ZLV

§ 4 Zulassungsantrag

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZLV/4#abs-1 (1) Antragsberechtigt ist der Verlag des Lernmittels. Für Lernmittel, die im Fach Religionslehre zugelassen werden sollen, kann auch die betreffende Religionsgemeinschaft den Antrag stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZLV/4#abs-2 (2) Der Antrag ist schriftlich oder in Textform zu stellen. Er muss das zuzulassende Lernmittel bezeichnen und bestimmen, für welche Schulart, Jahrgangsstufe und für welches Unterrichtsfach die Zulassung beantragt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZLV/4#abs-3 (3) Dem Antrag sind für jede Schulart, für welche die Zulassung beantragt wird, jeweils zwei Prüfstücke beizufügen. Prüfstücke sind bei gedruckten Lernmitteln ein fertig ausgedrucktes Exemplar des Lernmittels oder ein vollständiges und geheftetes Manuskript in Farbdruck, sofern das Lernmittel in Farbdruck erscheinen soll. Bei digitalen Lernmitteln, die über das Internet zugänglich sind, muss der Antrag die notwendigen Zugangsdaten enthalten. Bei anderen digitalen Lernmitteln sind zwei Datenträger beizufügen.

§ 3 § 5