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# § 4 ZLV (Bayern) — Zulassungsantrag

Zulassungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Antragsberechtigt ist der Verlag des Lernmittels. Für Lernmittel, die im Fach Religionslehre zugelassen werden sollen, kann auch die betreffende Religionsgemeinschaft den Antrag stellen.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder in Textform zu stellen. Er muss das zuzulassende Lernmittel bezeichnen und bestimmen, für welche Schulart, Jahrgangsstufe und für welches Unterrichtsfach die Zulassung beantragt wird.

(3) Dem Antrag sind für jede Schulart, für welche die Zulassung beantragt wird, jeweils zwei Prüfstücke beizufügen. Prüfstücke sind bei gedruckten Lernmitteln ein fertig ausgedrucktes Exemplar des Lernmittels oder ein vollständiges und geheftetes Manuskript in Farbdruck, sofern das Lernmittel in Farbdruck erscheinen soll. Bei digitalen Lernmitteln, die über das Internet zugänglich sind, muss der Antrag die notwendigen Zugangsdaten enthalten. Bei anderen digitalen Lernmitteln sind zwei Datenträger beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 4 ZLV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZLV/4

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