Gesetze / Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
ZLBBLehrV§ 4 Dienstaufgaben
Stand: 25.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZLBBLehrV/4#abs-1 (1) Zu den Dienstaufgaben des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals gehören sämtliche Tätigkeiten in Lehre und anwendungsbezogener Forschung, die mit dem wissenschaftlichen Lehrbetrieb zusammenhängen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZLBBLehrV/4#abs-2 (2) Die Jahreslehrverpflichtung nach § 3 Absatz 1 und 3 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung ist vorrangig vor allen anderen Dienstaufgaben zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZLBBLehrV/4#abs-3 (3) Die Lehrenden haben bei der Abrechnung ihres Deputats mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst die Angabe anrechenbarer Leistungen sowie deren gewissenhafte Prüfung und die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben.