Gesetze / Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
ZLBBLehrV§ 10 Inkrafttreten
Stand: 25.09.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.