§ 15 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/15#abs-1 (1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/15#abs-2 (2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Verfahrens nach dem Gentechnikgesetz.