§ 15 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/15#abs-1 (1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/15#abs-2 (2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Verfahrens nach dem Gentechnikgesetz.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 354 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.