Gesetze / Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten
ZJDVtrArt 9 Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZJDVtr/9#abs-1 (1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZJDVtr/9#abs-2 (2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.