Gesetze / Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten

ZJDVtr

Art 5 Weitere Einrichtungen des Zentralrats

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZJDVtr/5#abs-1 (1) Der Bund wird darüber hinaus auch zukünftig die bisher geförderten Einrichtungen des Zentralrats der Juden in Deutschland - Hochschule für Jüdische Studien und Zentralarchiv zur Erforschung der Geschichte der Juden in Deutschland, beide mit Sitz in Heidelberg - auf freiwilliger Basis unterstützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZJDVtr/5#abs-2 (2) Die Förderung der Hochschule für Jüdische Studien erfolgt derzeit mit einem Bundesanteil von 30 Prozent im Einvernehmen mit den Ländern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZJDVtr/5#abs-3 (3) Das Zentralarchiv wird vom Bund institutionell gefördert auf der Grundlage der vorgelegten Wirtschaftspläne.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZJDVtr/5#abs-4 (4) In beiden Fällen handelt es sich um vom Bund jährlich festzulegende Zuwendungen im Sinne des Bundeshaushaltsrechts nach den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers.

Art 4 Art 6