Gesetze / ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung
ZIEV§ 13 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen
Stand: 10.06.2019
Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenmittelanforderung nicht eingehalten wird.