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§ 13 ZIEV — Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen

ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenmittelanforderung nicht eingehalten wird.