Gesetze / ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung
ZIEV§ 10 Kriterien bei Zahlungsauslösediensten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZIEV/10#abs-1 (1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die
des Instituts erforderlich macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZIEV/10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.