Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 15
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 15 ZHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 03.11.2015 – 7 K 3279/13
- OVG NRW, 10.11.2016 – 13 A 2954/15Zitiert von 1
- LG Flensburg, 04.03.2009 – 6 O 30/09
- OLG Hamm, 09.06.2009 – 4 U 70/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.