Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Köln, 03.11.2015 – 7 K 3279/13
- OVG NRW, 10.11.2016 – 13 A 2954/15Zitiert von 1
- LG Flensburg, 04.03.2009 – 6 O 30/09
- OLG Hamm, 09.06.2009 – 4 U 70/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.