Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 14
Stand: 10.06.2019
Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.