Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 10
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 25.02.1969 – 1 BvR 224/67Berufsbild des Zahnheilkundigen nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Verfassungswidrigkeit der Nichtzulassung von "nicht staatlich anerkannten Dentisten", die zur Ausübung der Zahnheilkunde befugt sind, zu den gesetzlichen KrankenkassenZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/10#abs-1 (1) Anwärter des Dentistenberufs, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die ordnungsmäßige Ausbildung begonnen haben, erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn sie die Voraussetzungen für den Besuch eines Lehrinstituts für Dentisten erfüllt und nach einer viersemestrigen Ausbildung an einem zugelassenen Institut die Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission bestanden haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/10#abs-2 (2) Die Prüfungsordnung erlässt das Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung.