Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/10#abs-1 (1) Anwärter des Dentistenberufs, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die ordnungsmäßige Ausbildung begonnen haben, erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn sie die Voraussetzungen für den Besuch eines Lehrinstituts für Dentisten erfüllt und nach einer viersemestrigen Ausbildung an einem zugelassenen Institut die Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission bestanden haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/10#abs-2 (2) Die Prüfungsordnung erlässt das Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 ZHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 25.02.1969 – 1 BvR 224/67Berufsbild des Zahnheilkundigen nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde. Verfassungswidrigkeit der Nichtzulassung von "nicht staatlich anerkannten Dentisten", die zur Ausübung der Zahnheilkunde befugt sind, zu den gesetzlichen KrankenkassenZitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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26.02.1993 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Februar 1993 (BGBl. I 278)
BGBl. 1993 I S. 278
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23.03.1992 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I 719)
BGBl. 1992 I S. 719
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.