Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§8DV

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/3#abs-1 (1) Die Orte, an denen die Fortbildungskurse stattfinden, werden von den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit den Lehrinstituten bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/3#abs-2 (2) An einem Fortbildungskursus sollen höchstens 100 Dentisten teilnehmen.

§ 2 § 4