Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§8DV§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/3#abs-1 (1) Die Orte, an denen die Fortbildungskurse stattfinden, werden von den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit den Lehrinstituten bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A78DV/3#abs-2 (2) An einem Fortbildungskursus sollen höchstens 100 Dentisten teilnehmen.