Gesetze / Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

ZHG§19ZG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A719ZG/3#abs-1 (1) An die Stelle der Bestallung als Zahnarzt tritt die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A719ZG/3#abs-2 (2) An die Stelle des Zahnarztregisters tritt ein besonderes Verzeichnis, in das auch der Umfang, in welchem die Zahnheilkunde ausgeübt werden darf, einzutragen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A719ZG/3#abs-3 (3) Die Vorbereitungszeit gilt als abgeleistet, wenn die in § 1 genannten Personen ihre Tätigkeit in der Zeit seit Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes bis zur Stellung des Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre selbständig ausgeübt haben.

§ 2 § 4