Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§10PrO§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/3#abs-1 (1) Für die Vorprüfung und die Hauptprüfung wird je ein Prüfungsausschuß bei der zuständigen Landesbehörde am Orte des Lehrinstituts bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/3#abs-2 (2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/3#abs-3 (3) Der Vorsitzende und die Mitglieder sind von der zuständigen Landesbehörde für jedes Prüfungsjahr zu bestellen. Die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder sind dem Kreis der Lehrkräfte des Lehrinstituts zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/3#abs-4 (4) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.