Gesetze / Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO

§ 27

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/27#abs-1 (1) Die Hauptprüfung umfaßt folgende Fächer:

I.
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
II.
Zahnärztliche Chirurgie und Röntgendiagnostik,
III.
Zahnerhaltungskunde,
IV.
Zahnersatzkunde,
V.
Allgemeine Pathologie und Pathologie der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
VI.
Kieferorthopädie,
VII.
Arzneimittellehre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/27#abs-2 (2) Die Hauptprüfung ist in der Regel im Laufe von sechs Wochen abzulegen. Sie soll spätestens innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abgeschlossen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/27#abs-3 (3) Die Reihenfolge, in der in den einzelnen Prüfungsfächern zu prüfen ist, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern.

§ 26 § 28