Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 69 Unterstützung durch andere Behörden

Stand: 02.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/69#abs-1 (1) Bedienstete der Hauptzollämter und der Steuerfahndung der Landesfinanzverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, sowie Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder können im Einzelfall auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/69#abs-2 (2) Werden Bedienstete der Hauptzollämter oder der Steuerfahndung der Landesfinanzverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, oder Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Behörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig sind; sie unterliegen insoweit der Weisung dieser Behörde.

§ 68 § 70