Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 52 Befugnisse bei Ermittlungen

Stand: 02.04.2021

Bund

Soweit die Behörden des Zollfahndungsdienstes Ermittlungen durchführen, haben sie und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

§ 51 § 53