Gesetze / ZES-Verordnung

ZESV

§ 4 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZESV/4#abs-1 (1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZESV/4#abs-2 (2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZESV/4#abs-3 (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.

§ 3 § 5