Gesetze / ZES-Verordnung

ZESV

§ 15 Geschäftsordnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung trifft.

§ 14 § 16