Gesetze / Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

ZDVWahlV 2

§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVWahlV%202/6#abs-1 (1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand, in Dienststellen innerhalb einer Woche nach dem Auslegen, in Lehrgängen bis zum Beginn der Wahlversammlung, schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVWahlV%202/6#abs-2 (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer bei Dienststellen schriftlich und bei Lehrgängen mündlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVWahlV%202/6#abs-3 (3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

§ 5 § 7