Gesetze / Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
ZDVWahlV 2§ 5 Wählerverzeichnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVWahlV%202/5#abs-1 (1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der von der Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVWahlV%202/5#abs-2 (2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen und bis zum Abschluss der Wahl auf dem Laufenden zu halten.