Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
ZDVG§ 24 Ausschluß der Beteiligung
Stand: 10.06.2019
Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.