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§ 24 ZDVG — Ausschluß der Beteiligung

Zivildienstvertrauensmann-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.