Gesetze / Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
ZDVG§ 19 Personalangelegenheiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/19#abs-1 (1) Der Vertrauensmann soll durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden angehört werden:
1.
Versetzungen aus dienstlichen Gründen,
2.
Umsetzungen innerhalb der Dienststelle,
3.
vorzeitige Beendigungen des Dienstverhältnisses, sofern das Zivildienstgesetz einen Ermessensspielraum einräumt, und
4.
Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder von Sonderurlaub.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDVG/19#abs-2 (2) Die oder der Vorgesetzte teilt die Äußerung des Vertrauensmannes zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der zuständigen Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.