Gesetze / Zivildienst-Personalaktenverordnung
ZDPersAV§ 10 Zugriff auf gespeicherte personenbezogene Daten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/10#abs-1 (1) Das Personal des Bundesamtes darf nur auf die gespeicherten personenbezogenen Daten Zugriff haben, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/10#abs-2 (2) Das Personal der Verwaltungsstellen darf nur auf die bei den Verwaltungsstellen zur Unterstützung der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben gespeicherten personenbezogenen Daten Zugriff haben, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/10#abs-3 (3) Die erforderlichen Kontrollmaßnahmen richten sich nach der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Änderungsverlauf
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07.11.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2003 (BGBl. I 2261)
BGBl. 2003 I S. 2261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.