Gesetze / Zivildienst-Personalaktenverordnung

ZDPersAV

§ 10 Zugriff auf gespeicherte personenbezogene Daten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/10#abs-1 (1) Das Personal des Bundesamtes darf nur auf die gespeicherten personenbezogenen Daten Zugriff haben, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/10#abs-2 (2) Das Personal der Verwaltungsstellen darf nur auf die bei den Verwaltungsstellen zur Unterstützung der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben gespeicherten personenbezogenen Daten Zugriff haben, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZDPersAV/10#abs-3 (3) Die erforderlichen Kontrollmaßnahmen richten sich nach der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 9 § 11