Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 42 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/42#abs-1 (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfungen stellt der Prüfungsausschuß die Prüfungsergebnisse fest. Wird im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von zwei (schriftlich) zu eins (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet (Anlage 6).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/42#abs-2 (2) Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied teilt das Ergebnis der Abiturprüfung dem Prüfling am Ende des Prüfungstages schriftlich mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/42#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob die Mindestbedingungen der Gesamtqualifikation gemäß den §§ 40 oder 41 erfüllt wurden und damit die allgemeine Hochschulreife erworben wurde.