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# § 42 ZBWV (Brandenburg) — Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

ZBW-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfungen stellt der Prüfungsausschuß die Prüfungsergebnisse fest. Wird im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von zwei (schriftlich) zu eins (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet (Anlage 6).

(2) Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied teilt das Ergebnis der Abiturprüfung dem Prüfling am Ende des Prüfungstages schriftlich mit.

(3) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob die Mindestbedingungen der Gesamtqualifikation gemäß den §§ 40 oder 41 erfüllt wurden und damit die allgemeine Hochschulreife erworben wurde.

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Zitiervorschlag: § 42 ZBWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/42

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