Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 28 Abschlußfeststellung, Zeugnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/28#abs-1 (1) Die Gesamtpunktzahl P beträgt mindestens 95 und höchstens 285 Punkte und wird entsprechend der Anlage 5 in eine Durchschnittsnote N umgerechnet. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Themengleiche oder themenähnliche Kurse werden nur einmal angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/28#abs-2 (2) Wer mindestens die in Absatz 1 festgelegte Gesamtpunktzahl erreicht und den Bildungsgang verläßt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife bestätigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZBWV/28#abs-3 (3) Das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife und die Festlegungen über die dafür ausreichende berufliche Bildung erfolgen gemäß den Bestimmungen der VV-Zeugnisse.

§ 27 § 29