Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBB-Zuständigkeitsübertragungsverordnung MWE

ZBBZÜVMWE

§ 3 Übergangsvorschrift

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Für Anträge und Verfahren im Sinne von § 1, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind oder eingeleitet wurden und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit, soweit die Bearbeitung nicht bereits der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen war. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 2 § 4