Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 123 Verlängerung der Erlaubnis

Stand: 01.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/123#abs-1 (1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/123#abs-2 (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,
2.
ein amtliches inländisches Führungszeugnis und
3.
eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/123#abs-3 (3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/123#abs-4 (4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 121 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/123#abs-5 (5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/123#abs-6 (6) § 122 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.

§ 122 § 124