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# § 37 ZAPO-J (Bayern) — Mündliche Prüfung

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.

(2) In der mündlichen Prüfung werden auch Schlüsselqualifikationen wie Gesprächsführung, Rhetorik, Kommunikation und Teamfähigkeit berücksichtigt.

(3) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Diese setzt sich aus drei Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds zusammen.

(4) Für jeden Prüfling ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. In der Rechtspflegerprüfung beträgt die Gesamtprüfungsdauer je Prüfling 45 Minuten. Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. Geprüft wird in drei Prüfungsabschnitten. Jedes Mitglied der Kommission prüft etwa die gleiche Prüfungszeit (Prüfungsabschnitt).

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Zitiervorschlag: § 37 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/37

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