Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 31 Prüfer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/31#abs-1 (1) Prüferinnen und Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie deren Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/31#abs-2 (2) Als Prüferinnen und Prüfer können bestellt werden
1. Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt,
2. Bedienstete mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
3. für die Justizfachwirteprüfung Bedienstete, die berechtigt sind, die Bezeichnung Justizfachwirtin oder Justizfachwirt zu führen,
4. für die Gerichtsvollzieherprüfung und die mündliche Prüfung für andere Bewerber zur Gerichtsvollzieherausbildung Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/31#abs-3 (3) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Prüfungsaufgaben, bei der Bewertung der schriftlichen Aufgaben und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/31#abs-4 (4) Für Prüferinnen und Prüfer gilt § 7 APO. Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüferin oder Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.