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ZAPO-J

§ 18 Vorbereitungsdienst

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/18?asof=2026-08-25#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. Er umfasst eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten sowie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Monaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/18?asof=2026-08-25#abs-2 (2) Ziel der fachtheoretischen Ausbildung ist die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und des Verständnisses für Methodik und Zusammenhänge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/18?asof=2026-08-25#abs-3 (3) Die praktische Ausbildung dient dazu, die Anwärterinnen und Anwärter mit der selbstständigen Erledigung ihrer wesentlichen Aufgabenbereiche vertraut zu machen.

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