Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
ZAPO-F II§ 2 Durchführung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/2#abs-1 (1) Die Prüfung wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) durchgeführt. Zu diesem Zweck werden beim Staatsministerium ein Prüfungshauptausschuß und bei den Regierungen je ein Prüfungsamt gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/2#abs-2 (2) Über jede Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluß geben muß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/2#abs-3 (3) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses, dessen Generalsekretär sowie beauftragte Beamte der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses haben Zutritt zu den Prüfungen. Sie sind berechtigt, Einsicht in die überprüfte und bewertete schriftliche Prüfung zu nehmen und an den Beratungen des Prüfungshauptausschusses sowie der prüfenden Personen (Prüfer) teilzunehmen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungshauptausschusses oder eine von ihm beauftragte Person sowie die Leiter der jeweils zuständigen Prüfungsämter haben ebenfalls Zutritt zu den Prüfungen einschließlich der Beratungen; sie sind auch befugt, die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung zu veranlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/2#abs-4 (4) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/2#abs-5 (5) Nach Abschluß der Zweiten Lehramtsprüfung können die Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen sowie in die Gutachten gemäß § 19 verlangen. Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt.